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Statuten

Ski-Club Seefeld

Vereinsstatuten

Im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 01.06.2016

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Rechte der Mitglieder

§ 9 Pflichten der Mitglieder

§ 10 Organe des Ski-Club Seefeld

§ 11 Generalversammlung

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

§ 13 SCS-Vorstand

§ 14 Aufgaben des SCS-Vorstands

§ 15 Besondere Obliegenheiten Vorstandsmitglieder

§ 16 Wahlen

§ 17 Sektionsleiter

§ 18 Rechnungsprüfer

§ 19 Schiedsgericht

§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins

§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

§ 22 Definition der Stimmenmehrheiten

Anhang zu den Satzungen

Abzeichen des Ski-Club Seefeld

Für die Verleihung aller Ehrenzeichen gelten folgende Richtlinien

Anmerkung

____________________________________________________________

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ski-Club Seefeld“ oder kurz: „SCS“. Er hat seinen Sitz in Seefeld, Tirol.

Der Ski-Club Seefeld ist ordentliches Mitglied im Tiroler Skiverband (TSV) und im ASVÖ.

Der Ski-Club Seefeld wird im Folgenden kurz „SCS“ genannt.

Die Tätigkeit des SCS erstreckt sich auf die gesamte Olympiaregion Seefeld.

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§ 2 Vereinszweck

a) Der SCS stellt sich die Aufgabe, den Schneesport zu fördern, zu verbreiten und Veranstaltungen durchzuführen, die diesem dienen.

b) Kinder- und Jugendförderung

c) Förderung der Verbundenheit der Mitglieder zur Region.

d) Die Tätigkeit des SCS ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt keine politischen Ziele.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

a) Als ideelle Mittel dienen unter anderem:

Generalsversammlung
Jahresberichte
Newsletter
Diverse Veranstaltungen für Clubmitglieder

 

b) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge

 

Spenden und Subventionen
Einnahmen bei Veranstaltungen
Sponsorenleistungen
Abhaltung von Sportgroßveranstaltungen

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§ 4 Arten der Mitgliedschaft

a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.

b) Jedes ordentliche Mitglied und auch die Ehrenmitglieder werden jeweils in Seefeld als Mitglied geführt.

c) Ordentliches Mitglied kann jeder über Antrag werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.

d) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

e) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendmitglieder  automatisch und ohne Aufnahmegebühr als ordentliche Mitglieder geführt.

f) Die Ehrenmitgliedschaft wird über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen. Die Entscheidung über die Ehrenmitgliedschaft hat im Vorstand des SCS mit qualifizierter Mehrheit und in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu erfolgen.

g) Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

h) Gründe für eine Nichtaufnahme werden vom Vorstand nicht angegeben

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Die Aufnahme erfolgt immer durch die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds, oder durch eine durch Vorstandsbeschluss beauftragte Person. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

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§ 6 Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft

a) Die Liebe und Begeisterung zum Sport und/oder die Verbundenheit zur Olympiaregion Seefeld sind Grundvoraussetzungen für eine Aufnahme.

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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod

b) Durch Ausschluss bei gröblicher Schädigung des Clubansehens.

c) Bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung.

d) Durch freiwilligen Austritt und schriftlicher Mitteilung an den SCS.

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§ 8 Rechte der Mitglieder

a) Jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt (aktives Wahlrecht) und hat das Recht zur Einbringung von Wahlvorschlägen. Wählbar in den Vorstand sind nur jene ordentlichen Mitglieder die ihren ordentlichen Wohnsitz in Seefeld in Tirol haben.

b) Jedes ordentliche Mitglied des SCS ab dem 18. Lebensjahr ist berechtigt Anträge zur Generalversammlung schriftlich, bis spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung, beim SCS einzubringen.

c) Nur Mitglieder des SCS sind berechtigt Clubabzeichen/Mitgliederkarten bei sich zu tragen, die Einrichtungen sowie die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen und an Club-Veranstaltungen teilzunehmen.

d) Mitglieder welche im Kader des TSV trainieren, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Spesenersatz. Diese Richtlinien werden vom Vorstand beschlossen.

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§ 9 Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied des SCS ist verpflichtet die Ziele des Ski-Club Seefeld zu fördern, die Interessen jederzeit voll zu wahren und die Vereinssatzungen genau zu beachten.

b) Die von der Generalsversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht verpflichtend zu entrichten (binnen 4 Wochen – spätestens bis zum 31.12. jeden Jahres).

c) Medaillengewinner von Weltmeisterschaften oder Olympischen Winterspielen, sowie Weltcupsieger (Einzel- oder Gesamtwertung) sind von jeder Beitragspflicht entbunden.

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§ 10 Organe des Ski-Club Seefeld

Die Organe des SCS sind:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsprüfer

d) Das Schiedsgericht

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§ 11 Generalversammlung

a) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

b) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail  (vom Mitglied dem Verein bekanntgegebenen Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

d) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

e) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

f) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

g) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

h) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

i) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

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§ 12 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte

b) Genehmigung des Rechungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungs-prüfer und Entlastung des Kassiers, sowie des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften

f) Vornahme von Ehrungen

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

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§ 13 SCS-Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:

Obmann
Obmannstellvertreter
Schriftführer
Schriftführerstellvertreter
Kassier
Kassierstellvertreter

Der Vorstand setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Diese müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in Seefeld in Tirol, also im Wirkungsbereich des Tiroler Skiverband (TSV) haben.

Der Obmann, der Schriftführer und der Kassier sowie deren Stellvertreter werden von den anwesenden Mitgliedern in der Generalversammlung gewählt. Ebenfalls von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.

Der Vorstand behält sich vor, die Anzahl der Vorstandsmitglieder mit qualifizierter Mehrheit zu erweitern.

Der Obmann, der Schriftführer und der Kassier können auch Doppelfunktionen ausüben. Das heißt, jedes Vorstandsmitglied kann auch ein Stellvertreter eines anderen Vorstandsmitgliedes sein.

Im Verhinderungsfall bei Vorstandssitzungen können die SCS Vorstände von einem qualifizierten Stellvertreter vertreten werden.

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§ 14 Aufgaben des SCS-Vorstands

Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschafts-berichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
Vorbereitung der Generalversammlung
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

a) Der Vorstand hat in jedem Clubjahr mindestens vier Vorstandssitzungen abzuhalten.

b) Wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder schriftlich bei der Schriftführung eine Vorstandssitzung beantragen, so ist diese binnen einer Woche einzuberufen und binnen zwei Wochen abzuhalten.

c) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern sie nicht in den Aufgabenbereich der Generalversammlung fallen mit einfacher Stimmenmehrheit.

d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder über Anordnung des Obmannes (in dessen Abwesenheit des Obmann-stellvertreters) mindestens eine Woche vorher schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, geladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, wird bei nächst folgender Generalversammlung für diese Funktion bis zur periodisch fälligen Neuwahl ein neues Vorstandsmitglied gewählt. (Ergänzungswahl).

f) Der Vorstand hat auch die Möglichkeit, bei Bedarf Mitglieder für bestimmte Aufgaben und auf bestimmte Zeit in den Vorstand zu kooptieren. Dies bedarf einer einfachen Mehrheit. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

g) Zur Durchführung von Wahlen bestellt der Vorstand einen Wahlleiter.

h) Entscheidung über die Verleihung von Ehrenabzeichen, Leistungsabzeichen, und Förderabzeichen.

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§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

a) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

b) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

c) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

d) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

e) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

f) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

g) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

h) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

i) Die vom Vorstand bestellten Sektionsleiter haben die Interessen der Kinder- und Jugendförderung wahrzunehmen und können an den Ausschusssitzungen (ohne Stimmrecht) teilnehmen.

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§ 16 Wahlen

a) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel oder per Handzeichen gewählt. Die Wahl des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers sowie deren Stellvertreter erfolgt durch sämtliche bei der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

b) Jedes Mitglied hat ein Vorschlagrecht. Auch der Vorstand kann von sich aus unter Wahrung der Fristen Wahlvorschläge einbringen. Schriftliche Wahlvorschläge müssen spätestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung bei der SCS Schriftführung eingebracht werden. Gleichzeitig ist auch eine schriftliche Erklärung der Vorgeschlagenen beizulegen, in der diese erklären, dass sie im Falle einer Wahl in eine Vorstandsposition diese Funktion auch ausüben werden.

c) Vor Beginn der Wahlen hat der Obmann bzw. der Vorsitzende der Generalversammlung den vom Vorstand bestellten Wahlleiter bekannt zu geben. Der Wahlleiter hat bei jedem Wahlgang die Aufgabe, die in Frage kommenden Kandidaten laut den Wahlvorschlägen der Generalversammlung bekannt zu geben.

d) Mündliche Vorschläge können nur eingebracht werden wenn kein schriftlicher Antrag vorliegt. Diese können nach Aufruf des Wahlleiters bei der Generalversammlung eingebracht werden. Diese Kandidaten müssen der Generalversammlung vor dem Wahlgang mitteilen, dass sie im Falle einer Wahl in eine Vorstandsposition, diese Funktion auch ausüben werden. Bei Nichtanwesenheit eines vorgeschlagenen Kandidaten muss diese Erklärung schriftlich vorliegen.

e) Vor dem Wahlvorgang muss die Generalversammlung vom Wahlleiter gefragt werden, ob die Wahl mittels Stimmzettel oder per Handzeichen durchgeführt werden soll.

f) Die gewählten Vorstandsmitglieder sind durch den Wahlleiter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Bei Nichtanwesenden hat eine dementsprechende schriftliche Erklärung vorzuliegen und ist der Generalversammlung vorzulesen.

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§ 17 Sektionsleiter

Die Wahlen zum Sektionsleiter erfolgt vom Vorstand. Die Wahlperiode ist gleich wie beim SCS Vorstand und wird auch an diesen angeglichen. Zu den Arbeiten des Sektionsleiters zählen:

a) Den Sport zu fördern und zu verbreiten und Veranstaltungen im Sinne des SCS durchzuführen, die dem Sport dienen.

b) Die Abhaltung des Jugendtrainings und die Rennläuferbetreuung.

c) Die ordnungsgemäße Verwendung des Budgets.

d) Der Vorstand des SCS hat das Recht, an den Sitzungen der Sektionsleiter teilzunehmen

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§ 18 Rechnungsprüfer

a) Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag von Clubmitgliedern zwei Rechnungsprüfer auf vier Jahre, die jedoch dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ein Rechnungsprüfer muss seinen ordentlichen Wohnsitz in Seefeld in Tirol haben.

b) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle (es können auch mehrere Sitzungen während des Jahres sein) sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und auch im Rahmen der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

c) Sollten beide Rechnungsprüfer bei der Generalversammlung nicht anwesend sein, so ist ein schriftlicher Bericht der Generalversammlung vorzutragen.

d) Die Entlastung des Kassiers und des Vorstands erfolgt auf Antrag der Rechnungsprüfer durch die Generalversammlung.

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§ 19 Schiedsgericht

a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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§ 20 Freiwillige Auflösung des Vereins

a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

c) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

a) Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verinszwecks ist das Vereinsvermögen, soweit es nach Abdeckung der Passiva die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleich oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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§ 22 Definition der Stimmenmehrheiten

a) Einfache Mehrheit: mehr als 50% der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung und ebenso mehr als 50% der anwesenden Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung

b) Qualifizierte Mehrheit: mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung und ebenso mehr als zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung.

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Anhang zu den Vereinsstatuten

Abzeichen des Ski-Club Seefeld:

Das rechtlich geschützte Clubzeichen besteht aus einem in rot gehaltenen Adler mit dem Schriftzug SCS. Jedes Mitglied ist berechtigt dieses Abzeichen zu tragen. Mitgliedern, die sich skisportlich oder in anderer Hinsicht für den SCS besonders verdient gemacht haben, können Ehrenzeichen verliehen werden.

Die Ehrenzeichen sind:

Ehrenzeichen der Ehrenmitglieder
Leistungsabzeichen in Gold
Leistungsabzeichen in Silber
Förderabzeichen

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Für die Verleihung aller Ehrenzeichen gelten folgende Richtlinien:

Grundsätzlich sollen nur Mitglieder mit mehrjähriger Mitgliedschaft ausgezeichnet werden. Dazu zählt die Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Ehrenzeichen können, aber müssen nicht verliehen werden.

Vorschläge für die Verleihung von Ehrenzeichen können von allen Mitgliedern gemacht werden. Der Vorstand kann über die Verleihung der Ehrenzeichen mit qualifizierter Stimmenmehrheit entscheiden. Die Beschlussfassung über Ehrenmitglieder erfolgt im Vorstand. Ehrenzeichen der Ehrenmitglieder werden mit der Ernennung zum Ehrenmitglied verliehen.

Das Leistungsabzeichen in Gold und Silber kann an alle Mitglieder verliehen werden, die über sehr gute sportliche Fähigkeiten verfügen, wobei Alter und Wohnsitz berücksichtigt werden sollen.

Förderabzeichen können jedem Mitglied für besondere Verdienste um den SCS verliehen werden, ohne Berücksichtigung aller anderen Auszeichnungen.

Die vorgenannten Ehrenzeichen sind unverkäuflich und an den Betreffenden nur zu verleihen.

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Anmerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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Die vorstehenden Satzungen des Ski-Club Seefeld wurden in der außerordentlichen Generalversammlung am 01.06.2016 beschlossen.

Name und Sitz
Vereinszweck
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Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
4 Arten der Mitgliedschaft
5 Erwerb
Anker 6
Anker 7
Anker 8
Anker 9
Anker 10
Anker 11
Anker 12
Anker 13
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Anker 15
Anker 16
Anker 17
Anker 18
Anker 19
Anker 20
Anker 21
Anker 22
Abzeichen es Ski-Club Seefeld
Für die Velihung aller Ehrenzeichen gelten folgende Richtlinien
Anmerkung
Unsere Mission
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